Unerwünschte Werbeanrufe werden nun stärker bestraft und die Angerufenen haben ein verbessertes Widerrufsrecht. Der Vertrag muss schon zu Beginn des Anrufs eingewilligt werden, damit er gültig ist. Unternehmen, die während oder am Ende des Telefonats oder in einem völlig anderen Zusammenhang Verträge schließen, droht eine Geldstrafe. Außerdem dürfen Werbeunternehmen Ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Dies gilt auch für Werbeanrufe von Zeitungen und Zeitschriften sowie für Lotto- und Wettanbieter.

Der Verbraucher kann einen telefonisch geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen. Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Tag, an dem er eine schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Wenn keine schriftliche Widerrufsbelehrung (per Post, Fax oder E-Mail) vorliegt, kann der Verbraucher den Vertrag auch noch später widerrufen. Auch bei Tarifwechseln eines Telefon-, Strom- oder Gas-Anbieters muss der Kunde eine schriftliche Vollmacht geben, um seinen Vertrag zu verändern.