Callcenter dürfen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, wenn sie Zeitungsabos oder Lotterielose verkaufen. Der Bundestag hat nun für strengere Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung abgestimmt. Bei einer unterdrückten Rufnummer drohen Callcentern Strafen bis zu 10.000 Euro. Werbeanrufe sind nur berechtigt, wenn der Angerufene diese vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Jedoch zählt auch schon das Kleingedruckte unter Gewinnspielen zu solch einer Einwilligung, genauso wie das Einverständnis in Verbindung mit Dienstleistungen, die Adresse zu Werbezwecken weiterzugeben. Callcenter, die ohne Einwilligung die Verbraucher belästigen (das so gennante Cold Calling), müssen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zahlen.

Verbraucher haben in Zukunft ein verbessertes Widerrufsrecht: Telefonische Verträge über die Lieferung von Zeitungen oder über Lotterie-Dienstleistungen können ohne Angabe von Gründen innerhalb zwei bis vier Wochen widerrufen werden. Das gilt gerade dann, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht schriftlich informiert wurde. Telefonisch vereinbarte Verträge von Strom-, Gas- oder Telefonanbieterwechseln treten erst in Kraft, wenn der Verbraucher sie schrifltlich bestätigt hat.