Die Abkürzung EVN steht für Einzelverbindungsnachweis.

Inhalt

Der EVN listet die Kosten für die geführten Telefonate mit Start- und Endzeit sowie die jeweiligen Zielrufnummern und Gebühren auf. Darüber hinaus gibt er die angefallenen Kosten für SMS oder anderweitige in Anspruch genommene Dienstleistungen wieder. Auf Wunsch können dabei die letzten drei Ziffern gekürzt werden. Anrufe bei Organisationen im sozialen oder kirchlichen Bereich, bei denen der Anrufer normalerweise anonym bleibt und die ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten dürfen nicht im EVN wiedergegeben werden.

Kosten

Für den EVN darf kein Entgelt erhoben werden.

Erteilung

Die Nutzer eines Telekommunikationsdienstes  können einen EVN bei Ihrem Telekommunikationsanbieter erhalten. Laut § 45 e Telekommunikationsgesetz haben sie darauf sogar einen Anspruch. Dieser Anspruch besteht aber nicht bei Pre-paid Produkten.

Befinden sich in einem Haushalt mehrere Anschlüsse zur Nutzung des Telekommunikationsdienstes, so darf der EVN erst erteilt werden, wenn der Anschlussinhaber alle anderen Mitbenutzer im Haushalt darüber aufgeklärt hat, dass er zukünftig ihre Verbindungsdaten einsehen kann. Dies muss der Anschlussinhaber seinem Telekommunikationsanbieter gegenüber in Textform dokumentieren.

Gesetzliche Regelung

Gesetzlich wird der EVN in Deutschland in § 45 e TKG und § 99 TKG geregelt. Dabei legt § 45 e fest, für wen ein Anspruch auf einen EVN besteht. Den Datenschutzrechtlichen Rahmen für die Erteilung gibt dann § 99 TKG vor.